Rechtl. Bestimmungen zur Rolle von Schulen in freier Trägerschaft
Recht der Eltern und Pluralität im Bildungswesen
Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft
   

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Bundesarbeitsgemeinschaft Bildung 

Die Schulen in Freier Trägerschaft
und die Bildungspolitik von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Schulen in freier Trägerschaft sind ein Element einer Zivilgesellschaft, in der Bürgerinnen und Bürger die wichtigen gesellschaftlichen Dingen mitverantworten und daran teilhaben. Die Gründung und das Betreiben von anerkannten Schulen in freier Trägerschaft können Ausdruck eines aktiven Bürgerengagements, eines Ausdruck demokratischer Rechte und ein Stück gelebter Demokratie sein. Dabei geht es nicht darum, Schulen und Bildung zu privatisieren oder in die Einflusssphäre von gesellschaftlichen Gruppen zu stellen. Schulen in freier Trägerschaft, die die gleichen Bildungsziele wie staatliche Schulen verfolgen, erfüllen einen öffentlichen Auftrag. Sie sind Teil eines öffentlichen Schulwesens und haben sich gegenüber der Öffentlichkeit für ihre Leistungen ebenso zu rechtfertigen wie die staatlichen Schulen.

Schule ist eine öffentliche Angelegenheit. Die Trägerschaft einer Schule spielt dabei nur eine zweite Rolle, für uns sind staatliche Schulen und anerkannte Schulen in freier Trägerschaft Teile des öffentlichen Schulwesens. Beide sind den Zielen der Schulgesetze verpflichtet und haben die Aufgabe, schulpflichtige Schülerinnen und Schüler zu einem anerkannten, gleichwertigen Abschluss zu führen, ihnen allgemeine und berufliche Bildung in möglichst großem Umfang und in möglichst hoher Qualität zu vermitteln - und daran haben sich beide, staatliche und Schule in freier Trägerschaft messen zu lassen.

Wir wollen mit diesem Beschluss unsere Position zu den Schulen in freier Trägerschaft konkretisieren, weil wir der Meinung sind, dass sie in einer auf Eigenverantwortung und Eigeninitiative angewiesenen Gesellschaft auch in der Zukunft eine wichtige pädagogisch-innovatorische Funktion haben können. Die Bedeutung dieser Schulen ergibt sich für uns nicht zuletzt aus demokratietheoretischen Überlegungen: Der Wertepluralismus unserer Demokratie muß sich auch in unterschiedlich geprägten Bildungseinrichtungen manifestieren können. Die Gründung von Schulen in freier Trägerschaft durch bürgerschaftliche Initiative verstehen wir als Korrektiv gegenüber dem staatlichen Monopol in Fragen öffentlicher Bildung und somit als Ausdruck zivilgesellschaftlichen Selbstbewußtsein.

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Rechtliche Bestimmungen zur Rolle von Schulen in freier Trägerschaft

Das Grundgesetz gibt in Artikel 7 für die rechtliche Stellung der Schulen in freier Trägerschaft den Rahmen vor. Der Artikel umfasst das Recht auf Errichtung von "Privat"schulen und unterstellt sie als Teil des gesamten Schulwesens der Aufsicht des Staates und damit den Ländergesetzen (Kulturhoheit). Die Länder nehmen die Rechtsaufsicht wahr, sprechen Genehmigungen aus und üben die Kontrolle über die Abschlüsse aus.

Das Grundgesetz bindet die Genehmigung von Schulen in freier Trägerschaft als Ersatzschulen in Art. 7 Absatz 4 an einige wesentliche Voraussetzungen. Ersatzschulen werden dabei als jene Schulen in freier Trägerschaft bezeichnet, die ein Bildungsangebot staatlicher Schulen gleichwertig ersetzen, d.h. sie ersetzen staatliche allgemeine, berufliche oder Sonderschulen. Ergänzungsschulen sind dagegen solche Schulen in frreier Trägerschaft, die ein ergänzendes Bildungsangebot für nicht schulpflichtige Personen anbieten.

Das Grundgesetz sieht nun für die Ersatzschulen vor, dass die Genehmigung zu erteilen ist, wenn Schulen in freier Trägerschaft "in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht gefördert wird". Damit wird deutlich, dass die Genehmigung sich an der Gleichwertigkeit der Ersatzschulen mit den staatlichen Schulen orientiert.

Hinsichtlich des Bildungsauftrages wird zwischen Schulen in freier Trägerschaft und staatlichen Schulen nicht unterschieden. Die Präambeln der Landesschulgesetze, in denen die grundlegenden Werte einer Erziehung und Bildung im demokratischen Rechtsstaat formuliert sind, zu denen u.a. das Toleranzgebot zählt, sind für beide verbindlich.

Schulen in freier Trägerschaft geniessen aber größere Gestaltungsfreiheit in der Auswahl der Lerninhalte und -methoden, mit denen sie die Bildungs- und Lernziele der Schulgesetze und Lehrpläne erreichen wollen.

Ausdrücklich nimmt Artikel 7 des Grundgesetzes in Absatz 4 auch Bezug auf mögliche desintegrierende Funktionen von Schulen in freier Trägerschaft. Die "Sonderung nach den Besitzverhältnissen" soll durch diese Schulen nicht gefördert werden - allerdings wird diese durch die Finanzierungsmodi der öffentlichen Hand auch nicht unterbunden, da in der Regel wegen unzureichender Unterstützung des Staates Schulgelder zu entrichten sind.

Die Errichtung von Grundschulen in freier Trägerschaft wird durch das GG in Abs. 5 über die allgemeinen Bestimmungen hinaus erschwert: sie müssen "ein besonderes pädagogisches Interesse" erkennen lassen, wenn sie nicht die Genehmigung als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule beantragen. Die Genehmigung zur Errichtung von Grundschulen besonderer pädagogischer Prägung ist sehr viel schwerer zu erlangen als für die konfessionellen Schulen, die aus historischen Gründen (Kompromiss der Reichsschulkonferenz von 1920/21) stark privilegiert sind.

In den Landesgesetzen sind die Genehmigungsverfahren ebenso wie die Gewährung von Finanzhilfen geregelt; Mittel für Personal- und Sachkosten werden in den einzelnen Bundesländern nach unterschiedlichen, z. T. sehr komplizierten Schlüsseln vergeben.Sie decken zwar den größten Teil der Kosten ab, dennoch bleibt eine nicht unbeträchtliche Finanzierungslücke, die durch Schulgelder und - bei finanzstarken Trägern - eigene Mittel ausgeglichen werden muss. Finanzhilfen setzen grundsätzlich erst nach einer Wartefrist ein, sie dauert in der Regel mehrere Jahre

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Recht der Eltern und Pluralität im Bildungswesen

Der Staat gewährleistet innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Recht freier, nichtstaatlicher Vereinigungen, eine Schule zu eröffnen und Unterricht zu erteilen. Gleichermaßen sind Eltern befugt, unter vergleichbaren Schulen für ihre Kinder diejenige zu wählen, die am ehesten der eigenen Wertorientierung und den eigenen Bildungszielen nahekommt.

Viele Schulen in freier Trägerschaft, darunter auch die Freien Alternativschulen, haben mit ihren reformpädagogischen Konzepten - u.a. die Orientierung an der Eigeninitiative und am ganzheitlichen Lernen von Kindern, dem Projekt- und Epochenunterricht, der Gesamtschulidee, der Verbindung allgemeiner und beruflicher Bildung, der Auflösung starrer Fächer- und Zeitstrukturen und hierarchischer Lehr-Lern-Verhältnisse - wichtige Anregungen für Veränderungen auch in den staatlichen Schulen gegeben. Die sie tragenden Initiativen verdienten und verdienen zu Recht Unterstützung. Die Entscheidungen der Eltern für stärker weltanschaulich gebundene oder religiöse Schulen, die andere Schwerpunkte setzen, wie die Waldorfschulen oder Schulen in kirchlicher Trägerschaft, haben eine eigenständige Berechtigung.

KritikerInnen einer liberalen Bildungspolitik gegenüber Schulen in freier Trägerschaft problematisieren häufig die weltanschaulich-kulturelle Abgrenzung gegenüber der Gesamtgesellschaft, vor allem, wenn Schulen zu großen Teilen von Wertegemeinschaften getragen und betrieben werden. Es wird befürchtet, dass die Schule als Ort des gemeinsamen sozialen und kulturellen Lernens ihre integrative Funktion verlieren und es damit zum Ausschluß bestimmter Gruppen führen könnte. Einzelne Bedenken und Befürchtungen gehen soweit, dass Schulen in freier Trägerschaft von Wertegemeinschaten mit undemokratischen, fundamentalistischen Zielen errichtet werden könnten oder daß der Unterricht nicht auf wissenschaftlicher Grundlage basiere und damit undemokratischen Entwicklungen Tür und Tor geöffnet würde.

Dem letzten Kritikpunkt kann mit Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen für die Genehmigung begegnet werden: Die Genehmigung ist an das Demokratiegebot, den Wertekonsens der Verfassung und an die grundlegenden Bildungsziele der Schulgesetze gebunden.

Die Gefahr einer gewissen sozialen Abschottung von Schulen in freier Trägerschaft ist jedoch nicht immer ganz von der Hand zu weisen, da insbesondere für Kinder aus einkommensschwachen Familien ein Schulgeld eine große Hürde darstellt. Dieser Entwicklung kann durch mehr Kooperation von staatlichen und von Schulen in freier Trägerschaft und vor allem gerechtere Finanzierungsregelungen begegnet werden, da die mangelnde staatliche Finanzausstattung der Schulen diese zu einem sozial ausgrenzenden Schulgeld zwingt - bei einigen Schulen mag diese Absicht auch bewußt angestrebt werden.

Die Diskussion über Ausmaß und Ziele staatlicher Förderung von Schulen in freier Trägerschaft solllte nicht so geführt werden, als drohe bei größerem staatlichen Entgegenkommen eine "Privatisierung" des Schulwesens: der Anteil freier Schulen beträgt in der Bundesrepublik derzeit rund 5 %. Spektakulär aufgemachte Berichte, welche die Privatisierung des Schulwesens glauben machen wollen, zeichnen kein zutreffendes Bild der Realität.

"Wir wollen mehr Vielfalt im Bildungswesen. Elterninitiativen und freie Träger müssen erleichterte Möglichkeiten der Schulgründung bekommen. Die Hindernisse im Genehmigungsverfahren müssen abgebaut und die Wartefristen bis zur Bezuschussung der Schulen abgeschafft werden." (Magedeburger Beschluss: Schule, Berufsausbildung, Weiterbildung, März 98)

Wir wollen, dass Schulen in freier Trägerschaft und staatliche Schulen gegenüber der Öffentlichkeit rechenschaftspflichtig sind. Sie haben zu gewährleisten, dass Bildungsziele, und die allgemeinen Ziele der Schulgesetze erreicht werden. Interne und externe Evaluationen müssen für alle Schulen zur selbstverständlichen Pflicht werden., wenn die Wartefrist entfällt, muss in der Gründungsphase von Schulen in freier Trägerschaft die Qualität der schulischen Arbeit in besonderer Weise durch die staatliche Aufsicht kontrolliert und gesichert werden.

Viele Schulen in freier Trägerschaft haben einen konfessionellen, religiösen oder weltanschaulichen Hintergrund. Eine öffentliche Finanzierung dieser Schule setzt voraus, dass der öffentliche Bildungsauftrag in diesen Schulen Vorrang genießt und das Grundgesetz wie die Grundlegungen der Schulgesetze, die die Schulen auf Toleranz, Solidarität, Demokratie verpflichten, in diesen Schule gelebte Wirklichkeit sind. Der weltanschauliche, konfessionelle oder religiöse Hintergrund dieser Schulen darf den öffentlichen Bildungsauftrag nicht überlagern oder verzerren, sonst müssen diese Schulen ihre Anerkennung verlieren.

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Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft
Aus der Tatsache, daß Schulen in freier Trägerschaft Teil des öffentlichen Schulwesens sind und gemäß dem Sonderungsverbot des Grundgesetzes ergibt sich die Verpflichtung der öffentlichen Hand, diese Schulen finanziell zu fördern. Der Staat hätte für die SchülerInnen, die Schulen in freier Trägerschaft besuchen, ohnehin aufzukommen, wenn sie ihre Schulpflicht in einer staatlichen Schule erfüllen würden.

"Jede Schülerin, jeder Schüler einer Schule in freier Trägerschaft hat einen Anspruch auf die gleiche Zuwendung aus der Staatskasse wie die Schülerinnen und Schüler staatlicher Schulen. Dabei müssen die Schulen in freier Trägerschaft auch einen sozialverträglichen Beitrag zu ihrer Finanzierung leisten." (Magdeburger Beschluss März 98)

Mit unseren Vorschlägen zur Finanzierung wollen wir die Chancen zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft - vor allem solche kleiner, finanzschwacher Träger - erhöhen und für mehr Gerechtigkeit in der Bildungsfinanzierung sorgen.

Die staatlichen Zuweisungen an Träger freier Schulen müssen so gestaltet sein, dass es für alle Eltern (auch solche ohne oder mit geringem Einkommen) möglich ist, ihren Kindern den Besuch dieser jeweiligen Schule zu ermöglichen.

In jedem Fall sind Erleichterungen notwendig, um kleinen, finanzschwachen Trägern bessere Chancen zur Gründung neuer Schulen einzuräumen. Die Wartefrist ist hierbei, wie gesagt, besonders bedeutsam.

Wir sehen im Grunde keine Legitimation dafür, Schülerinnen und Schüler in einer staatlichen Schule finanziell anders zu fördern als in einer Schule freier Trägerschaft. Der Staat sollte die Finanzmittel, die er pro Schüler/Schülerin aufwendet, in beiden Systemen in gleicher Höhe veranschlagen, es sei denn, es fließen bereits andere Steuermittel in den Bereich der Schulen in freier Trägerschaft. Von den Trägern der Schulen in freier Trägerschaft kann umgekehrt erwartet werden, dass sie einen Eigenbeitrag zur Finanzierung der gesamten Kosten des Aufbaus und des Betriebs der Schule leisten.

"Es ist anzustreben, daß freie und öffentliche Schulen in einen stärkeren Austausch um ihre pädagogischen Intentionen treten. Schulen in freier, gemeinnütziger Trägerschaft können dann ein wichtiger Katalysator in der Bildungslandschaft sein." (Magdeburger Erklärung zur Bildungspolitik)

Januar 1999