Einige Thesen als Beitrag zur gegenwärtigen Debatte um Art. 7 Abs. 4 GG:

„Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. …Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn … eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.“

I. Wofür wir stehen: klar zum Art. 7 Abs. 4 GG

1. Die Einhaltung des Art. 7 Abs. 4 GG ist zentrale Genehmigungsvoraussetzung für Schulen in freier Trägerschaft und gehört zum Selbstverständnis der freien Schulen.

Das Grundgesetz fordert von Ersatzschulen, dass sie erstens die Auswahl ihrer Schülerinnen und Schüler unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Elternvornehmen und zweitens für den Schulbesuch erhobene Schulgelder von Eltern aller Einkommens- und Vermögensschichten aufgebracht werden können. Dazu bekennt sich die Bundesarbeitsgemeinschaft Freier Schulen ausdrücklich und die freien Schulen setzen dies bei der Schülerauswahl um.

2. Die freien Schulen haben den grundgesetzlichen Auftrag, das Bildungswesen zu ergänzen und zu bereichern. Staatlichen und freien Bildungsträgern müssen deshalbvergleichbare und faire Rahmenbedingungen – insbesondere hinsichtlich ihrer Gründung, ihrer Finanzierung und der Anerkennung von Lehrkräften – zugesichert werden.

Politik und Verwaltung sind auf Bundes- und Landesebene in der Pflicht, die Pluralität der Bildungslandschaft zu fördern und vor Beschränkungen und Behinderungen zu schützen. Die landesrechtlichen Finanzierungssysteme des freien Schulwesenszwingen aber bisher zur Erhebung von Schulgeldern beziehungsweise Bereitstellung von Drittmitteln für einen kostendeckenden Schulbetrieb.

3. Im Mittelpunkt stehen für die freien Schulen stets die Schülerinnen und Schüler. Daher erfolgen Schulwahl und -aufnahme nach ihren Fähigkeiten, Neigungen und Kenntnissen– passend zum jeweiligen pädagogischen Konzept der Schule.

Um den grundgesetzlichen Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 GG zu genügen, sind verschiedene Schulgeldmodelle, z.B. ein einheitliches Schulgeld mit Schulgelderlass auf Antrag oder eine einkommens- und vermögensbezogene Staffelung des Schulgeldes, geeignet. Eine starre Schulgeldobergrenze erfüllt diese Anforderungen nicht. Die Verständigung auf ein transparentes Schulgeldmodell nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 4 GG liegt in der Verantwortung jedes Ersatzschulträgers.

II. Wofür wir stehen: klar zur Pluralität im Bildungswesen

1. Die Vielfalt unterschiedlicher Bildungsangebote und unterschiedlicher Konzepte von Bildung ist ein zentraler Wert unserer Gesellschaft.

Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland macht diesen hohen Stellenwert der Bildungsvielfalt deutlich, indem sie die Gründung von Schulen in freier Trägerschaft zu den Grundrechten zählt. Die Pluralität der Träger von Bildungsangeboten bewahrt damit die Gesellschaft vor einem staatlichen Bildungsmonopol und ist elementar für Freiheit und Demokratie. Zugleich fördert sie die Innovationsfreude und stimuliert die qualitative Weiterentwicklung des Bildungswesens.

2. Eine Vielfalt von Bildungsangeboten mit unterschiedlichen pädagogischen undweltanschaulichen Profilen ermöglicht es den Eltern, für ihre Kinder jene Angebote zuwählen, die ihren Erziehungszielen am ehesten entsprechen.

Ein solches Recht der Eltern, „die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteilwerden soll“, gehört zu den Allgemeinen Menschenrechten (AEMR, Art. 26 Abs. 3) und ergibt sich aus dem von unserer Verfassung geschützten Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder (vgl. Art. 6Abs. 2 GG).

3. Die pädagogische Profilierung einzelner Schulen sorgt im staatlichen und freien Schulwesen für eine Sammlung von Menschen mit bestimmten pädagogischen Interessen.

Insofern führt die Wahlfreiheit hinsichtlich bestimmter pädagogischer und weltanschaulicher Profile zu einer gewissen Kumulation bestimmter gesellschaftlicher Gruppen. Weil freie Schulen konstitutiv auf Pluralität gründen, erwächst aus ihrem spezifischen Profil die Aufgabe, den gesellschaftlichen Dialog zu fördern.

4. Bürgerinnen und Bürger sowie nichtstaatliche Organisationen, die sich durch dieTrägerschaft von Schulen gemeinnützig engagieren, stärken und bereichern das Gemeinwesen.

Mai 2018

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