Einige Thesen als Beitrag zur
gegenwärtigen Debatte um Art. 7 Abs. 4 GG:
„Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird
gewährleistet. …Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn … eine Sonderung der
Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.“
I. Wofür wir stehen: klar zum Art. 7 Abs. 4 GG
1.
Die Einhaltung des Art. 7 Abs. 4
GG ist zentrale Genehmigungsvoraussetzung für Schulen in freier Trägerschaft und
gehört zum Selbstverständnis der freien Schulen.
Das Grundgesetz fordert von Ersatzschulen, dass sie erstens
die Auswahl ihrer Schülerinnen und Schüler unabhängig von den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen der Elternvornehmen und zweitens für den Schulbesuch
erhobene Schulgelder von Eltern aller Einkommens- und Vermögensschichten
aufgebracht werden können. Dazu bekennt sich die Bundesarbeitsgemeinschaft
Freier Schulen ausdrücklich und die freien Schulen setzen dies bei der
Schülerauswahl um.
2.
Die freien Schulen haben den
grundgesetzlichen Auftrag, das Bildungswesen zu ergänzen und zu bereichern.
Staatlichen und freien Bildungsträgern müssen deshalbvergleichbare und faire
Rahmenbedingungen – insbesondere hinsichtlich ihrer Gründung, ihrer Finanzierung
und der Anerkennung von Lehrkräften – zugesichert werden.
Politik und Verwaltung sind auf Bundes- und Landesebene in der
Pflicht, die Pluralität der Bildungslandschaft zu fördern und vor Beschränkungen
und Behinderungen zu schützen. Die landesrechtlichen Finanzierungssysteme des
freien Schulwesenszwingen aber bisher zur Erhebung von Schulgeldern
beziehungsweise Bereitstellung von Drittmitteln für einen kostendeckenden
Schulbetrieb.
3.
Im Mittelpunkt stehen für die
freien Schulen stets die Schülerinnen und Schüler. Daher erfolgen Schulwahl und
-aufnahme nach ihren Fähigkeiten, Neigungen und Kenntnissen– passend zum
jeweiligen pädagogischen Konzept der Schule.
Um den grundgesetzlichen Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 GG zu
genügen, sind verschiedene Schulgeldmodelle, z.B. ein einheitliches Schulgeld
mit Schulgelderlass auf Antrag oder eine einkommens- und vermögensbezogene
Staffelung des Schulgeldes, geeignet. Eine starre Schulgeldobergrenze erfüllt
diese Anforderungen nicht. Die Verständigung auf ein transparentes
Schulgeldmodell nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 4 GG liegt in der Verantwortung
jedes Ersatzschulträgers.
II. Wofür wir stehen: klar zur
Pluralität im Bildungswesen
1.
Die Vielfalt unterschiedlicher
Bildungsangebote und unterschiedlicher Konzepte von Bildung ist ein zentraler
Wert unserer Gesellschaft.
Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland macht diesen
hohen Stellenwert der Bildungsvielfalt deutlich, indem sie die Gründung von
Schulen in freier Trägerschaft zu den Grundrechten zählt. Die Pluralität der
Träger von Bildungsangeboten bewahrt damit die Gesellschaft vor einem
staatlichen Bildungsmonopol und ist elementar für Freiheit und Demokratie.
Zugleich fördert sie die Innovationsfreude und stimuliert die qualitative
Weiterentwicklung des Bildungswesens.
2.
Eine Vielfalt von
Bildungsangeboten mit unterschiedlichen pädagogischen undweltanschaulichen
Profilen ermöglicht es den Eltern, für ihre Kinder jene Angebote zuwählen, die
ihren Erziehungszielen am ehesten entsprechen.
Ein solches Recht der Eltern, „die Art der Bildung zu wählen,
die ihren Kindern zuteilwerden soll“, gehört zu den Allgemeinen Menschenrechten
(AEMR, Art. 26 Abs. 3) und ergibt sich aus dem von unserer Verfassung
geschützten Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder (vgl. Art. 6Abs. 2 GG).
3.
Die pädagogische Profilierung
einzelner Schulen sorgt im staatlichen und freien Schulwesen für eine Sammlung
von Menschen mit bestimmten pädagogischen Interessen.
Insofern führt die Wahlfreiheit hinsichtlich bestimmter
pädagogischer und weltanschaulicher Profile zu einer gewissen Kumulation
bestimmter gesellschaftlicher Gruppen. Weil freie Schulen konstitutiv auf
Pluralität gründen, erwächst aus ihrem spezifischen Profil die Aufgabe, den
gesellschaftlichen Dialog zu fördern.
4.
Bürgerinnen und Bürger sowie
nichtstaatliche Organisationen, die sich durch dieTrägerschaft von Schulen
gemeinnützig engagieren, stärken und bereichern das
Mai 2018